Bayerisches Staatswappen

Leitung und Organe

Die Willensbildungs-, Entscheidungs- und Handlungszuständigkeiten für die Fachbereiche sind zwei Organen zugeordnet,  

- dem Fachbereichsleiter und

- der Fachbereichskonferenz.  

 

Die Fachbereichsleiter und ihre Stellvertreter werden von den zuständigen Staatsministerien bestellt. Ihre Amtszeit ist nicht begrenzt. Der Fachbereichsleiter leitet den Fachbereich und vertritt ihn nach außen. In dieser Funktion ist er Vorgesetzter der Studierenden während der Fachstudienabschnitte.

 
Rainer Schmid

Fachbereichsleiter Rainer Schmid

Fachbereichsleiter Rainer Schmid

Direktor bei der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern Fachbereich Sozialverwaltung.

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Dem Fachbereichsleiter obliegt neben der organisatorischen, personellen und haushaltsmäßigen Gesamtverantwortung (inklusive DSGVO) insbesondere die Vertretung des Fachbereichs nach außen sowie in den internen Organen und Gremien (Rat, Fachbereichskonferenz). Er ist Mitglied der Prüfungsausschüsse.

 

 

Stellvertretende Fachbereichsleiterin
Dr. Sandra Köller

 

E-Mail-Kontakt

Der stellvertretenden Fachbereichsleiterin obliegt die Vertretung im gesamten Aufgabenbereich des Fachbereichsleiters. Sie ist als ständiger Vertreter des Fachbereichsleiters zusätzlich Mitglied der Fachbereichskonferenz und Vertreter des Fachbereichsleiters als Mitglied der Prüfungsausschüsse für die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene.

 

Sekretariat

Tel.:     08071 59-2127

E-Mail-Kontakt

 

Die Fachbereichskonferenz

Die Fachbereichskonferenz ist ein Kollegialorgan, dem i. d. R. folgende Mitglieder angehören:

Die Fachbereichskonferenz, der derzeit folgende Mitglieder angehören, berät und unterstützt den Fachbereichsleiter bei der Leitung des Fachbereichs. Sie äußert sich gutachtlich zur Bestellung des Fachbereichsleiters und zur fachlichen und pädagogischen Eignung zu bestellender hauptamtlicher Hochschullehrerinnen und -lehrer. Sie ist bei der Vorbereitung von Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, bei der Erstellung der Studienpläne, bei der Aufstellung des Plans der Lehrveranstaltungen und bei der Studienberatung zu beteiligen.